Erlaubt ist es, dass Gläubiger im Falle eines Zahlungsverzugs Inkassogebühren erheben. Allerdings gibt es für mich als Verbraucher und Sie als Schuldner einige wichtige Regelungen, die ich kennen sollte, um nicht unrechtmäßig belastet zu werden. In diesem Leitfaden erfahre ich, was bei Inkassogebühren im Rahmen von Ratenzahlungsvereinbarungen erlaubt ist und was nicht.
Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass Inkassokosten nur dann geltend gemacht werden dürfen, wenn ich mit meinen Zahlungen in Rückstand geraten bin. Wenn ich also eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe und eine Rate nicht fristgerecht zahle, kann der Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragen, um die offene Forderung einzutreiben. Die Kosten dafür dürfen jedoch nicht willkürlich festgelegt werden.
Gemäß dem Gesetz über die Rechtliche Rahmenbedingungen für Inkassodienstleistungen müssen die Inkassogebühren angemessen sein. Das bedeutet für mich, dass sie sich in einem vernünftigen Rahmen bewegen müssen. Ein Inkassobüro kann mir in der Regel keine höheren Kosten als die, die ihm selbst angefallen sind, berechnen. Diese Kosten beinhalten sowohl Bearbeitungskosten als auch die tatsächlichen Ausgaben, die durch das Inkasso verursacht wurden.
Ich sollte weiterhin darauf achten, ob die Inkassogebühren über die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen hinaus steigen. Nach § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) dürfen die Kosten, die ein Inkassounternehmen verlangen kann, nicht mehr als 1,3-facher der gesetzlich festgelegten Gebühr entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz betragen. Bei einem Forderungsbetrag von bis zu 500 Euro entspricht das beispielsweise maximal 40 Euro an Inkassokosten.
Wichtig für mich ist auch, dass der Gläubiger mich vor Beauftragung eines Inkassounternehmens schriftlich informieren muss. Dieses Schreiben sollte mir die Möglichkeit geben, die offene Forderung zu begleichen, bevor zusätzliche Kosten entstehen. Wenn ich das Gefühl habe, dass die Inkassogebühren unrechtmäßig erhoben werden, kann ich Widerspruch einlegen.
Ich sollte zudem anmerken, dass bei einer erfolgreichen Zahlung der offenen Forderung keine weiteren Inkassokosten anfallen dürfen. Das bedeutet, dass ich nicht für Vergütungen bezahlen muss, die das Inkassounternehmen für die Einziehung der Forderung verlangt hat, wenn ich die Schuld beglichen habe.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Es ist für mich als Schuldner essenziell, die Regelungen rund um Inkassogebühren bei Ratenzahlungsvereinbarungen zu kennen. Ich sollte meine Rechte und Pflichten kennen, um nicht unnötig in die Schuldenfalle zu geraten. Bei Unsicherheiten empfehle ich, professionelle rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass ich nicht übervorteilt werde.
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