Für Geldforderungen gilt in Deutschland meist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schuldners erfahren hat oder hätte erfahren müssen. Entsteht eine Rechnung im Mai 2022 und sind diese Voraussetzungen erfüllt, beginnt die Frist am 31. Dezember 2022 und endet regelmäßig am 31. Dezember 2025.

Bei bestimmten Ansprüchen gelten abweichende Fristen. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit verjähren regelmäßig in 30 Jahren. Für rechtskräftig festgestellte Ansprüche, etwa aus einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid, gilt grundsätzlich ebenfalls eine Frist von 30 Jahren. Zinsen und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen können dabei eigenen Fristen unterliegen.

Forderung Typische Frist Besonderheit
Offene Rechnung Drei Jahre Beginn meist am Jahresende
Rechtskräftiges Urteil 30 Jahre Vollstreckungstitel bleibt maßgeblich
Schadensersatz bei bestimmten Personenschäden Regelmäßig 30 Jahre Gesetzliche Sonderfrist
Laufende Zinsen Regelmäßig drei Jahre Frist kann getrennt von der Hauptforderung laufen

Ein gerichtliches Mahnverfahren kann den Fristablauf hemmen, wenn der Gläubiger rechtzeitig einen Mahnbescheid beantragt und dieser dem Schuldner zugestellt wird. Auch Verhandlungen über die Forderung können die Verjährung hemmen. Eine bloße Mahnung oder ein Schreiben eines Inkassounternehmens hält die Frist dagegen nicht automatisch an.

Nach Eintritt der Verjährung erlischt die Forderung nicht automatisch. Der Schuldner erhält vielmehr ein Leistungsverweigerungsrecht und muss sich ausdrücklich auf die Verjährung berufen. Zahlt er trotz eingetretener Verjährung freiwillig, kann er das Geld grundsätzlich nicht allein mit dem Hinweis auf die Frist zurückfordern.

Bei einem gerichtlichen Mahnbescheid muss der Schuldner die darin genannte Frist beachten und kann Widerspruch einlegen, wenn er die Forderung bestreitet. Ein Vollstreckungsbescheid kann zur Zwangsvollstreckung führen, wenn er nicht rechtzeitig angegriffen wird. Für die Prüfung sind insbesondere diese Unterlagen entscheidend:

  • Rechnung oder Vertrag mit Fälligkeitsdatum
  • Mahnbescheid samt Zustellungsdatum
  • Urteil oder Vollstreckungsbescheid
  • Schriftverkehr zu Verhandlungen oder Ratenzahlungen

Ein Anerkenntnis, eine Teilzahlung oder eine vereinbarte Ratenzahlung kann die Verjährung neu beginnen lassen. Deshalb kann bereits eine kleine Überweisung auf eine alte Forderung rechtliche Folgen haben, wenn sie als Anerkennung gewertet wird. Entscheidend sind der konkrete Vorgang und die dazugehörigen Erklärungen des Schuldners.

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