Gerät ein Elternteil mit Unterhaltszahlungen in Rückstand, sollte es zuerst die eigene finanzielle Lage ordnen. Miete, Energie, notwendige Fahrtkosten zur Arbeit und weitere laufende Verpflichtungen gehören in eine vollständige Haushaltsübersicht. Einnahmen und Ausgaben lassen sich mit Kontoauszügen, Lohnabrechnungen und Bescheiden belegen.

Bei einer Veränderung des Einkommens sollte die unterhaltspflichtige Person den anderen Elternteil schriftlich informieren und eine Neuberechnung des Unterhalts verlangen. Dafür sind aktuelle Gehaltsnachweise, Angaben zu Sonderzahlungen und Belege über berufsbedingte Aufwendungen hilfreich. Ein bestehender gerichtlicher Beschluss oder eine Jugendamtsurkunde gilt jedoch weiter, bis er wirksam geändert oder aufgehoben wurde.

Das Jugendamt kann bei Fragen zum Kindesunterhalt beraten und eine Beistandschaft für das Kind führen. Ist der Unterhalt tituliert, kann die betreuende Person den Rückstand grundsätzlich vollstrecken lassen, etwa durch eine Kontopfändung. Deshalb sollte eine Ratenvereinbarung schriftlich festgehalten werden und klar benennen, welche Beträge auf laufenden Unterhalt und welche auf alte Schulden entfallen.

Situation Möglicher Schritt Wichtiger Beleg
Weniger Einkommen Neuberechnung beantragen Aktuelle Lohnabrechnungen
Unterhaltstitel vorhanden Abänderung veranlassen Beschluss oder Urkunde
Rückstand nicht sofort zahlbar Raten schriftlich vereinbaren Haushaltsübersicht
Vollstreckung droht Rechtsberatung einholen Vollstreckungsschreiben

Solange ein Titel unverändert besteht, können Rückstände weiter anwachsen; eine bloße Mitteilung über finanzielle Schwierigkeiten stoppt die Forderung nicht. Bei einer Pfändung kann eine Schuldnerberatungsstelle prüfen, ob ein Pfändungsschutzkonto nötig ist und welche Beträge geschützt werden können. Für Streit über die Höhe oder Wirksamkeit eines Titels kommt anwaltliche Beratung im Familienrecht infrage.

Zusätzlich sollte die betroffene Person folgende Unterlagen geordnet bereithalten:

  • Unterhaltstitel und bisherige Zahlungsnachweise
  • Bescheide über Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Bürgergeld
  • Nachweise zu Betreuungskosten und notwendigen Fahrtwegen
  • Schriftverkehr mit Jugendamt, Gericht und anderem Elternteil

Für minderjährige Kinder kann der betreuende Elternteil beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der andere Elternteil nicht oder unregelmäßig zahlt. Die Leistung wird später beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert. Antrag, Geburtsurkunde und Angaben zum anderen Elternteil gehören typischerweise zu den benötigten Unterlagen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert