Mit dem Tod eines Angehörigen geht dessen Vermögen grundsätzlich als Ganzes auf die Erben über. Dazu gehören neben Bankguthaben und Immobilien auch offene Schulden, etwa ein Darlehen, unbezahlte Rechnungen oder Steuerschulden. Wer als Erbe eingesetzt ist oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge infrage kommt, sollte deshalb zunächst Nachlassunterlagen und Post des Verstorbenen sichten.

Innerhalb von sechs Wochen kann eine Erbschaft ausgeschlagen werden; die Frist beginnt, sobald der Erbe vom Erbfall und seiner Berufung als Erbe erfährt. Bei einem Testament zählt regelmäßig die Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form. Ein einfacher Brief genügt nicht.

Schritt Wirkung Wichtiger Punkt
Erbschaft annehmen Vermögen und Verbindlichkeiten gehen über Erben haften grundsätzlich auch mit eigenem Vermögen
Erbschaft ausschlagen Er gilt rechtlich als nicht berufen Erklärung fristgerecht beim Nachlassgericht
Nachlassverwaltung beantragen Haftung wird auf den Nachlass beschränkt Antrag beim Nachlassgericht
Nachlassinsolvenz beantragen Schulden werden aus dem Nachlass abgewickelt Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich handeln

Wer die Ausschlagungsfrist verstreichen lässt, gilt in der Regel als Erbe. Eine Annahme kann außerdem durch bestimmtes Verhalten eintreten, etwa wenn der Nachlass ausdrücklich als eigener behandelt oder ein Erbschein beantragt wird. Das bloße Sichten von Unterlagen ist davon zu unterscheiden; bei Unsicherheit sollte die betroffene Person vor weiteren Schritten anwaltlichen Rat einholen.

Nach Annahme der Erbschaft lässt sich die persönliche Haftung unter Voraussetzungen begrenzen. Eine Nachlassverwaltung ordnet die Befriedigung der Gläubiger aus dem Nachlass an. Ist der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Erbe die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, sobald er davon Kenntnis hat. Werden Schulden verborgen oder verspätet gemeldet, kann eine persönliche Haftung entstehen.

  • Banken schriftlich über den Todesfall informieren und Kontostände zum Todestag anfordern.
  • Mietvertrag, Kreditunterlagen und Bürgschaften des Verstorbenen zusammentragen.
  • Ungeöffnete Briefe von Finanzamt, Krankenkasse und Inkassounternehmen sichern.
  • Keine Gegenstände aus dem Nachlass verkaufen oder verschenken, bevor die Lage geklärt ist.

Eine Ausschlagung betrifft auch den eigenen Anteil am Nachlass; häufig rückt dadurch die nächste Person der Erbfolge nach. Bei minderjährigen Kindern müssen die Sorgeberechtigten deren Erbschaft gesondert ausschlagen, oft mit Genehmigung des Familiengerichts. Wer für einen überschuldeten Nachlass handelt, sollte daher auch die Stellung seiner Kinder und die Einhaltung jeder Frist dokumentieren.

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