Pfändungsschutz hängt bei staatlichen Leistungen davon ab, um welche Zahlung es sich handelt und auf welchem Konto sie eingeht. Elterngeld ist grundsätzlich als Einkommen pfändbar, während Bürgergeld nach den Regeln der Zivilprozessordnung nur im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden kann. Auf einem normalen Girokonto schützt die Herkunft des Geldes allein nicht zuverlässig vor einer Kontopfändung.

Elterngeld bleibt geschützt, soweit es den Mindestbetrag nicht übersteigt: Der Mindestbetrag von 300 Euro monatlich beim Basiselterngeld beziehungsweise 150 Euro beim ElterngeldPlus ist unpfändbar. Höhere Beträge können grundsätzlich gepfändet werden, wobei für den übersteigenden Teil die allgemeinen Pfändungsschutzregeln maßgeblich sind. Bei einer Pfändung muss die betroffene Person den Schutz gegebenenfalls beim Vollstreckungsgericht geltend machen.

Bürgergeld zählt als laufende Sozialleistung und wird auf einem Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, bis zum geltenden monatlichen Freibetrag geschützt. Der Grundfreibetrag richtet sich nach der jeweils aktuellen Pfändungstabelle. Unterhaltsberechtigte Personen oder bestimmte Sozialleistungen für weitere Haushaltsmitglieder können den Freibetrag erhöhen, wenn die Bank eine geeignete Bescheinigung erhält oder das Vollstreckungsgericht den erhöhten Schutz festsetzt.

Leistung Grundregel zur Pfändung Wichtiger Schutzweg
Basiselterngeld bis 300 Euro Unpfändbarer Mindestbetrag Bei Kontopfändung Schutz beim Gericht beantragen
ElterngeldPlus bis 150 Euro Unpfändbarer Mindestbetrag Zahlungseingang dokumentieren
Elterngeld über dem Mindestbetrag Übersteigender Betrag kann pfändbar sein Pfändungsfreigrenzen und Einzelfall prüfen lassen
Bürgergeld Schutz innerhalb des P-Konto-Freibetrags P-Konto bei der Bank führen

Ein P-Konto schützt Guthaben nur bis zur verfügbaren Freigrenze und muss bei der Bank beantragt werden. Ein bereits bestehendes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden; pro Person ist nur ein P-Konto zulässig. Für höhere Freibeträge kommen Bescheinigungen etwa von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle, einer Sozialleistungsbehörde oder einer Familienkasse infrage.

  • Der P-Konto-Schutz gilt für Guthaben, nicht für Bargeld außerhalb des Kontos.
  • Einmalige Nachzahlungen können eine gerichtliche Freigabe erfordern.
  • Kindergeld kann den Freibetrag erhöhen, wenn die Bescheinigung vorliegt.
  • Die Bank muss eine Umwandlung in ein P-Konto grundsätzlich binnen vier Geschäftstagen umsetzen.

Bei einer Kontopfändung sollte die betroffene Person den Leistungsbescheid, Kontoauszüge und Nachweise über Unterhaltspflichten bereithalten. Läuft die Auszahlung des Bürgergeldes oder Elterngeldes auf ein gepfändetes Konto, kann die zuständige Vollstreckungsstelle den Schutz anhand dieser Unterlagen festsetzen; entscheidend sind dabei Leistungshöhe, Zahlungstermin und vorhandener P-Konto-Freibetrag.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert