Ein Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, auf dem ein monatlicher Grundfreibetrag vor dem Zugriff durch eine Kontopfändung geschützt ist. Die Bank führt dafür ein bestehendes Zahlungskonto als P-Konto weiter; ein zusätzliches Konto ist nicht erforderlich. Der Schutz greift nach der Umstellung, sobald eine Pfändung eingeht oder bereits vorliegt.
Kontoinhaber beantragen die Umwandlung direkt bei ihrer Bank. Dafür genügt eine formlose Erklärung, mündlich oder schriftlich; die Bank darf keine besondere Begründung verlangen. Liegt bereits eine Pfändung vor, muss sie das Konto grundsätzlich innerhalb von vier Geschäftstagen umstellen. Entscheidend ist, dass der Antrag spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Pfändung bei der Bank gestellt wird, damit der Schutz rückwirkend greifen kann.
| Schritt | Was der Kontoinhaber tut | Wichtiger Punkt |
|---|---|---|
| Umwandlung beantragen | Bei der kontoführenden Bank ein P-Konto verlangen | Das bestehende Konto wird umgestellt |
| Bescheinigung beschaffen | Zum Beispiel bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einer Familienkasse nachweisen lassen | Erhöht den verfügbaren Freibetrag bei berechtigten Ansprüchen |
| Bescheinigung einreichen | Dokument bei der Bank vorlegen | Die Bank berücksichtigt die nachgewiesenen Erhöhungsbeträge |
| Frist beachten | Bei bestehender Pfändung rasch handeln | Für rückwirkenden Schutz gilt grundsätzlich die Monatsfrist |
Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angepasst und schützt den gesetzlich festgelegten Betrag pro Kalendermonat. Ein höherer Freibetrag kommt unter anderem bei gesetzlichen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmten Sozialleistungen für weitere Personen infrage. Dafür braucht der Kontoinhaber meist eine P-Konto-Bescheinigung, etwa von einer Schuldnerberatungsstelle, einem Sozialleistungsträger oder einer Familienkasse.
Für die Bescheinigung sollten folgende Unterlagen bereitliegen:
- Geburtsurkunden oder Nachweise über unterhaltsberechtigte Kinder
- Aktuelle Kindergeldbescheide
- Bescheide über Sozialleistungen für weitere Haushaltsangehörige
- Nachweise über laufende Unterhaltszahlungen
Übersteigt das Guthaben den Freibetrag, ist der überschüssige Betrag nicht automatisch dauerhaft verloren. Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben kann grundsätzlich in die folgenden drei Kalendermonate übertragen werden. Danach kann es an den pfändenden Gläubiger abgeführt werden. Regelmäßige Zahlungseingänge und Abbuchungen sollten deshalb nach Monaten geordnet dokumentiert werden.
Ein P-Konto darf nur als Einzelkonto geführt werden; ein gemeinsames Girokonto lässt sich nicht direkt in ein P-Konto umwandeln. Die Bank muss dafür ein Einzelkonto bereitstellen, auf das der Anteil des betroffenen Kontoinhabers übertragen werden kann. Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig, und die Bank darf für die Umwandlung kein zusätzliches Entgelt verlangen, das über die üblichen Kontoführungsgebühren hinausgeht.
Bei Streit über den Freibetrag oder einer Ablehnung der Umstellung kann der Kontoinhaber beim Vollstreckungsgericht eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Für öffentliche Gläubiger, etwa Finanzamt oder Stadtkasse, ist regelmäßig die zuständige Vollstreckungsstelle der erste Ansprechpartner. Ein schriftlicher Antrag mit Pfändungsmitteilung und Einkommensnachweisen schafft eine nachvollziehbare Akte.
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