Nach einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss darf die Bank gepfändetes Guthaben grundsätzlich nicht an den Kontoinhaber auszahlen. Der Beschluss wird dem Kreditinstitut zugestellt; anschließend informiert es den Schuldner. Der Beschluss allein beendet die Sperre nicht, auch wenn die Forderung bereits bezahlt wurde.
Als erster Schritt klärt der Schuldner bei der Bank, ob das Konto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird. Auf einem P-Konto bleibt Guthaben bis zum jeweils geltenden monatlichen Grundfreibetrag geschützt. Die Umwandlung kann der Kontoinhaber auch nach Eingang einer Pfändung verlangen; die Bank muss sie grundsätzlich innerhalb von vier Geschäftstagen vornehmen. Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig.
Reicht der Grundfreibetrag wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder bestimmter Sozialleistungen nicht aus, beantragt der Schuldner eine Bescheinigung über erhöhte Freibeträge. Ausstellen können sie unter anderem anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Familienkassen und Sozialleistungsträger. Bei komplizierten Fällen kann das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die Bescheinigung legt der Kontoinhaber seiner Bank vor.
| Situation | Schritt des Schuldners | Wirkung |
|---|---|---|
| Konto noch kein P-Konto | Umwandlung bei der Bank beantragen | Grundfreibetrag wird geschützt |
| Unterhaltspflichten oder bestimmte Leistungen | Freibetragsbescheinigung einreichen | Erhöhter Schutz kann berücksichtigt werden |
| Forderung vollständig bezahlt | Gläubiger um Freigabe ersuchen | Gläubiger kann die Pfändung zurücknehmen |
| Pfändung unberechtigt oder Betrag strittig | Vollstreckungsgericht anrufen | Gericht kann die Vollstreckung prüfen |
Ist die Forderung beglichen, muss der Schuldner den Gläubiger um eine schriftliche Rücknahme der Pfändung bitten. Der Gläubiger übermittelt die Freigabe an die Bank; erst nach deren Eingang kann das Kreditinstitut die Kontosperre aufheben. Ein Zahlungsbeleg allein ersetzt diese Erklärung nicht. Schriftliche Freigabe und Eingangsbestätigung der Bank sollten deshalb aufbewahrt werden.
Bei einer fehlerhaften Pfändung oder Streit über die Forderung kann der Schuldner beim zuständigen Vollstreckungsgericht Rechtsschutz beantragen. Welcher Antrag passt, hängt vom Einwand ab, etwa einer bereits erfolgten Zahlung oder einem unpfändbaren Guthaben. Für die Prüfung benötigt das Gericht typischerweise den Beschluss, Kontoauszüge und Zahlungsnachweise. Fristen aus dem Beschluss sind dabei zu beachten.
Für die Bearbeitung legt der Schuldner folgende Unterlagen bereit:
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Aktenzeichen
- Schriftverkehr mit Gläubiger, Inkassounternehmen und Bank
- Kontoauszüge, die Zahlungseingänge und Abbuchungen zeigen
- Nachweise über Unterhaltspflichten, etwa Geburtsurkunden
Bleibt die Freigabe aus, obwohl der Gläubiger sie veranlasst hat, fragt der Schuldner die Bank nach dem Eingang der Erklärung und dem Bearbeitungsstand. Bei drohendem Ausfall von Miete oder Strom kann eine anerkannte Schuldnerberatung die nächsten Schritte mit ihm ordnen; die Beratungsstelle erhält dafür den Beschluss und aktuelle Kontoauszüge.
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