Ein Schreiben des Gerichtsvollziehers sollte die betroffene Person sofort öffnen und auf Absender, Aktenzeichen, Forderung und angekündigten Termin prüfen. Ein Vollstreckungsbesuch erfolgt nicht allein wegen einer Mahnung, sondern auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels, etwa eines Vollstreckungsbescheids oder Urteils.
Bei einem Vollstreckungsbescheid kann die Schuldnerin oder der Schuldner grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Die Frist und die zulässige Reaktion stehen im Rechtsbehelfshinweis des Dokuments; bei einem bereits rechtskräftigen Titel ist ein Einspruch nicht mehr der passende Schritt. Das Zustelldatum auf dem gelben Umschlag kann dafür entscheidend sein.
Wer die Forderung bestreitet, sollte dem Gerichtsvollzieher nicht lediglich telefonisch widersprechen. Die betroffene Person sollte dem zuständigen Gericht schriftlich mitteilen, welche Position bestritten wird, und Belege wie Zahlungsnachweise oder Verträge beifügen. Ein Vollstreckungsauftrag wird durch eine bloße Beschwerde beim Gläubiger nicht automatisch ausgesetzt.
Kann die Schuldnerin oder der Schuldner zahlen, sollte die Zahlung ausschließlich nach den Angaben im Schreiben erfolgen und das Aktenzeichen enthalten. Bei finanzieller Not kann eine Ratenzahlung beantragt werden; der Gerichtsvollzieher darf sie unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen, eine Zustimmung ist jedoch nicht garantiert. Eine vereinbarte Rate sollte realistisch sein und pünktlich eingehen.
| Situation | Schritt | Wichtiger Nachweis |
|---|---|---|
| Titel wird bestritten | Fristgerechter Rechtsbehelf beim zuständigen Gericht | Zustellumschlag und Schriftverkehr |
| Forderung wurde bezahlt | Zahlungsbeleg an Gläubiger und Gerichtsvollzieher senden | Kontoauszug oder Quittung |
| Gesamtbetrag ist nicht leistbar | Ratenzahlung mit konkretem Vorschlag beantragen | Einnahmen und notwendige Ausgaben |
| Vermögensauskunft steht an | Termin wahrnehmen und Angaben vollständig machen | Unterlagen zu Einkommen und Konten |
Zum angekündigten Termin sollte die betroffene Person erreichbar sein und die verlangten Unterlagen bereithalten. Wer ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Vermögensauskunft erscheint oder sie verweigert, kann einen Haftbefehl zur Erzwingung der Auskunft riskieren; dieser dient nicht als Strafe für die Schulden.
Vor dem Besuch gehören folgende Unterlagen an einen festen Platz:
- Vollstreckungsschreiben samt gelbem Zustellumschlag
- Nachweise über bereits geleistete Zahlungen
- Aktuelle Lohnabrechnungen oder Bescheide über Sozialleistungen
- Mietvertrag und Belege für regelmäßige notwendige Ausgaben
Unpfändbare Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und für eine bescheidene Lebensführung notwendige Dinge darf der Gerichtsvollzieher grundsätzlich nicht mitnehmen. Bei Gegenständen, die einer anderen Person gehören, sollte die Schuldnerin oder der Schuldner Eigentumsbelege bereithalten, etwa eine Rechnung auf den Namen des Eigentümers. Für eine schnelle Einordnung kommen eine Schuldnerberatungsstelle oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt infrage.
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