Bei einem Gemeinschaftskonto können beide Kontoinhaber grundsätzlich über das gesamte Guthaben verfügen. Wird das Konto wegen der Schulden eines Partners gepfändet, kann deshalb auch Geld blockiert werden, das der andere Partner eingezahlt hat. Entscheidend ist zunächst, ob das Konto auf beide Namen lautet und welcher Betrag nachweisbar aus dem Vermögen des nicht verschuldeten Partners stammt.
Eine Kontopfändung wird der Bank durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Die Bank sperrt das betroffene Guthaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben; ein Gemeinschaftskonto ist dabei nicht automatisch vor dem Zugriff geschützt. Ein P-Konto kann grundsätzlich nur für eine einzelne Person geführt werden, daher lässt sich ein gemeinsames Konto nicht einfach als gemeinsames P-Konto absichern.
| Kontosituation | Folge bei Pfändung | Wichtiger Nachweis |
|---|---|---|
| Gemeinschaftskonto, ein Partner ist Schuldner | Guthaben kann zunächst blockiert werden | Kontoauszüge und Herkunft der Einzahlungen |
| Einzelkonto des nicht verschuldeten Partners | Wird wegen fremder Schulden grundsätzlich nicht gepfändet | Kontoinhaberschaft und eigener Zahlungseingang |
| Einzelkonto des Schuldners als P-Konto | Pfändungsschutz gilt bis zum persönlichen Freibetrag | Umwandlung bei der Bank und erforderliche Bescheinigung |
Für künftige Zahlungseingänge ist ein getrenntes Einzelkonto des nicht verschuldeten Partners meist die klarste Lösung. Gehalt, Sozialleistungen oder andere eigene Einnahmen sollten direkt dorthin überwiesen werden, statt zunächst auf dem Gemeinschaftskonto einzugehen. Der verschuldete Partner kann sein eigenes Konto bei der Bank in ein P-Konto umwandeln lassen; der Schutz richtet sich nach den gesetzlichen Freibeträgen und möglichen Erhöhungsbescheinigungen.
Nach einer Sperre sollte der nicht verschuldete Kontoinhaber der Bank und dem zuständigen Vollstreckungsgericht unverzüglich belegen, welche Beträge ihm gehören. Hilfreich sind Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Leistungsbescheide und Überweisungsbelege mit eindeutigem Absender. Die Bank kann den fremden Anteil nicht allein aufgrund einer Erklärung freigeben; bei Streit über die Zuordnung kann eine gerichtliche Klärung erforderlich sein.
Besonders aussagekräftig sind folgende Unterlagen und Angaben:
- Arbeitsvertrag oder aktuelle Lohnabrechnung des nicht verschuldeten Partners
- Bescheid der Familienkasse bei Kindergeld
- Belege über eigene Überweisungen auf das Gemeinschaftskonto
- Schriftliche Aufstellung, welcher Zahlungseingang welcher Person zuzuordnen ist
Ein gemeinsames Konto sollte nicht kurzfristig geleert oder genutzt werden, um eine berechtigte Pfändung zu umgehen. Eine solche Vermögensverschiebung kann rechtliche Folgen haben und erschwert zudem den Nachweis, wem das Geld tatsächlich zusteht. Bei einer bereits zugestellten Pfändung sind eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt für Vollstreckungsrecht passende Anlaufstellen; maßgeblich sind der Pfändungsbeschluss und die belegbare Herkunft des Guthabens.
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