Eine Stromsperre bedeutet nicht automatisch, dass auch die Heizung ausfällt. In vielen Mietwohnungen läuft die Zentralheizung über Gas, Fernwärme oder Heizöl; betroffen sind dann vor allem Licht, Kühlschrank und Elektrogeräte. Anders ist es bei einer elektrischen Heizung, etwa Nachtspeicheröfen oder einer Wärmepumpe, die auf Strom angewiesen ist.
Bei einer drohenden Sperre sollte die betroffene Person den Energieversorger sofort schriftlich kontaktieren und eine Zahlungsvereinbarung oder Ratenzahlung vorschlagen. Wer staatliche Unterstützung erhält oder beantragt, kann sich an das Jobcenter oder das Sozialamt wenden. Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen diese Stellen Energieschulden als Darlehen, um eine Sperre abzuwenden oder die Versorgung wiederherzustellen.
| Situation | Konkreter Schritt | Wichtige Stelle |
|---|---|---|
| Sperrandrohung liegt vor | Ratenzahlung schriftlich beantragen | Energieversorger |
| Strom ist bereits gesperrt | Entsperrkosten und offene Forderung klären | Energieversorger |
| Haushalt kann die Forderung nicht begleichen | Übernahme als Darlehen beantragen | Jobcenter oder Sozialamt |
| Forderung erscheint fehlerhaft | Rechnung und Zählerstand prüfen lassen | Verbraucherzentrale |
Währenddessen bleibt eine Wohnung mit Zentralheizung meist warm, solange die Heizkosten nicht ebenfalls offen sind. Die betroffene Person sollte den Vermieter informieren, falls die Heizungsanlage elektrisch betrieben wird oder ein eigener Stromvertrag die Wärmeversorgung betrifft. Kerzen sind keine sichere Heizung: Sie erhöhen die Brandgefahr und geben nur wenig Wärme ab. Ein Gasgrill oder Campingkocher darf niemals in Innenräumen laufen, weil dabei lebensgefährliches Kohlenmonoxid entstehen kann.
Für ein Gespräch mit dem Versorger sollte die Person diese Angaben bereithalten:
- Kundennummer und Vertragskonto
- aktuelle Mahnung oder Sperrankündigung
- Nachweise zu Einkommen und Leistungsbezug
- monatlich tragbare Rate
Ist der Strom bereits abgeschaltet, sollte die Person zuerst den Sperrgrund und den genauen Betrag für die Wiederaufnahme erfragen. Eine Ratenvereinbarung allein führt nicht immer sofort zur Entsperrung; der Versorger muss die Bedingungen bestätigen. Bei Säuglingen, pflegebedürftigen Menschen oder medizinischen Geräten sollte die besondere Gefährdung unverzüglich mitgeteilt und ärztlich belegt werden. Verbraucherzentrale und Schuldnerberatung können Forderungen prüfen und bei Verhandlungen unterstützen.
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