Erhält der Arbeitgeber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wird er zum Drittschuldner: Er muss pfändbare Lohnanteile an den Gläubiger abführen. Der Arbeitnehmer bekommt meist eine Kopie oder Mitteilung und sollte prüfen, welcher Gläubiger, welche Forderung und welches Vollstreckungsgericht genannt sind.
Die Drittschuldnererklärung gibt der Arbeitgeber gegenüber dem Gläubiger ab, nicht der Arbeitnehmer. Nach § 840 der Zivilprozessordnung erklärt der Arbeitgeber unter anderem, ob und in welchem Umfang er die Forderung anerkennt, ob andere Personen Ansprüche auf den Lohn erheben und ob bereits weitere Pfändungen vorliegen. Für diese Auskunft gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber.
Für den Arbeitnehmer ist entscheidend, dass nicht der gesamte Lohn gepfändet werden darf. Die Pfändungsfreigrenzen richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und hängen unter anderem von Nettoeinkommen sowie gesetzlichen Unterhaltspflichten ab. Der Arbeitgeber berechnet den pfändbaren Betrag anhand der Pfändungstabelle; bestimmte Bezüge, etwa Aufwandsentschädigungen, können besonderen Regeln unterliegen.
| Schritt | Verantwortlich | Was geschieht |
|---|---|---|
| Beschluss zustellen | Vollstreckungsgericht oder Gläubiger | Der Arbeitgeber erhält den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. |
| Erklärung abgeben | Arbeitgeber | Er beantwortet die gesetzlich vorgesehenen Fragen zur Lohnforderung. |
| Pfändbaren Betrag berechnen | Arbeitgeber | Er berücksichtigt Nettoeinkommen und anerkannte Unterhaltspflichten. |
| Betrag überweisen | Arbeitgeber | Der pfändbare Lohnanteil geht an den im Beschluss bezeichneten Gläubiger. |
Bei fehlerhaften Angaben zu Unterhaltspflichten sollte der Arbeitnehmer der Personalabteilung zeitnah Nachweise vorlegen, zum Beispiel eine Geburtsurkunde oder einen Unterhaltstitel. Wer mehrere Pfändungen hat, kann beim Arbeitgeber nach der Reihenfolge und dem jeweils berücksichtigten Beschluss fragen. Eine unpfändbare Lohnsumme darf nicht allein wegen einer Forderung des Gläubigers einbehalten werden.
Zusätzliche Schritte können die Lage konkret klären:
- Eine aktuelle Lohnabrechnung auf den ausgewiesenen Pfändungsbetrag prüfen.
- Dem Arbeitgeber Änderungen bei gesetzlichen Unterhaltspflichten schriftlich mitteilen.
- Bei einem P-Konto die Bank über die bestehende Kontopfändung informieren.
- Bei Streit über die Berechnung eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt kontaktieren.
Ein Arbeitnehmer muss die Drittschuldnererklärung nicht selbst beantworten oder unterschreiben. Er kann jedoch beim Arbeitgeber um Einsicht in die Berechnung des pfändbaren Nettolohns bitten und den Beschluss auf falsche Namen, Forderungsbeträge oder Zustellangaben prüfen. Maßgeblich bleibt der konkrete Pfändungsbeschluss samt der darin bezeichneten Forderung.
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