Ein Inkassoschreiben an ein Kind bedeutet nicht automatisch, dass eine wirksame Zahlungspflicht besteht. Nach § 106 BGB sind Minderjährige ab sieben Jahren beschränkt geschäftsfähig. Kinder unter sieben Jahren sind nach § 104 BGB geschäftsunfähig; ihre eigenen Vertragserklärungen sind grundsätzlich nichtig. Für sie kann daher aus einem selbst abgeschlossenen Kaufvertrag keine Forderung entstehen.
Bei Jugendlichen zwischen sieben und 17 Jahren hängt die Wirksamkeit des Geschäfts meist von der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ab. Ohne diese Zustimmung ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam. Er wird erst wirksam, wenn die Eltern ihn genehmigen. Ein kostenpflichtiges Spielabo, das ein 15-Jähriger ohne Erlaubnis abschließt, bindet ihn deshalb nicht allein dadurch, dass der Anbieter eine Rechnung stellt.
Eine wichtige Ausnahme bildet der Paragraf zum Taschengeld, § 110 BGB. Ein Vertrag gilt als wirksam, wenn der Minderjährige die vereinbarte Leistung vollständig mit Geld bewirkt, das ihm zur freien Verfügung überlassen wurde. Ein einmaliger Kauf eines Buchs aus dem eigenen Taschengeld kann darunterfallen. Ein Ratenkauf oder ein fortlaufendes Abonnement ist dagegen regelmäßig nicht vollständig bewirkt, solange weitere Zahlungen ausstehen.
| Situation | Rechtliche Folge | Beispiel |
|---|---|---|
| Kind unter sieben Jahren schließt Vertrag | Erklärung grundsätzlich nichtig | Bestellung eines Spiels durch ein sechsjähriges Kind |
| Minderjähriger schließt Vertrag ohne Zustimmung | Bis zur Genehmigung schwebend unwirksam | Abonnement ohne Einwilligung der Eltern |
| Vollständig bezahlter Kauf aus freiem Taschengeld | Kann nach § 110 BGB wirksam sein | Direkt bezahltes Buch |
| Eltern genehmigen den Vertrag | Vertrag wird wirksam | Nachträgliche Zustimmung zu einem Kauf |
Ein Inkassobüro kann eine Forderung einziehen, aber nicht allein durch sein Schreiben einen unwirksamen Vertrag gültig machen. Eltern sollten die Forderung schriftlich bestreiten, die Vertragsgrundlage verlangen und mitteilen, dass der Vertrag von einem Minderjährigen ohne Zustimmung geschlossen wurde. Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist davon zu unterscheiden: Gegen ihn muss innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch eingelegt werden.
- Das Inkassoschreiben samt Umschlag aufbewahren.
- Datum und Alter des Kindes beim Vertragsschluss festhalten.
- Bestellbestätigung, Nutzerkonto und Zahlungsbelege sichern.
- Keine Ratenzahlung vereinbaren, bevor die Forderung geklärt ist.
Eltern haften nicht automatisch für die Schulden ihrer Kinder. Eine eigene Zahlungspflicht entsteht etwa dann, wenn sie selbst den Vertrag abgeschlossen, ausdrücklich eine Bürgschaft übernommen oder den Minderjährigen wirksam vertreten haben. Entscheidend ist daher, wer gegenüber dem Anbieter die Bestellung abgegeben hat und ob eine elterliche Zustimmung vorlag.
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