Wer eine Vermögensauskunft trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht abgibt, riskiert unmittelbare Zwangsmaßnahmen. Der Gerichtsvollzieher kann beim zuständigen Amtsgericht einen Haftbefehl beantragen, damit die Schuldnerin oder der Schuldner zur Abgabe der Auskunft vorgeführt wird. Der frühere Ausdruck „Offenbarungseid“ bezeichnet heute die Vermögensauskunft nach der Zivilprozessordnung.
Eine unentschuldigte Versäumnis liegt typischerweise vor, wenn die geladene Person zum Termin nicht erscheint oder die Auskunft ohne zulässigen Grund verweigert. Der Haftbefehl dient nicht der Bestrafung und ist kein Strafhaftbefehl. Er soll die Abgabe der Vermögensauskunft erzwingen; die Verhaftung endet grundsätzlich, sobald die Auskunft vollständig erteilt ist.
Vor dem Termin kann die betroffene Person den Gerichtsvollzieher kontaktieren und einen neuen Termin beantragen, wenn ein nachvollziehbarer Hinderungsgrund besteht, etwa eine akute Erkrankung. Ein Attest oder ein anderer Beleg sollte zeitnah vorgelegt werden. Ohne glaubhaften Grund kann das Fernbleiben zur Beantragung des Haftbefehls führen.
Die Folgen unterscheiden sich danach, ob die Person den Termin versäumt, eine Aussage verweigert oder falsche Angaben macht. Eine wahrheitswidrige oder unvollständige Erklärung kann zusätzlich strafrechtliche Folgen haben, insbesondere bei einer falschen Versicherung an Eides statt. Falsche Angaben sind daher nicht mit bloßem Nichterscheinen gleichzusetzen.
| Situation | Mögliche Folge | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Termin ohne Entschuldigung versäumt | Haftbefehl zur Erzwingung der Auskunft | Gerichtsvollzieher kontaktieren |
| Auskunft ohne zulässigen Grund verweigert | Haftbefehl kann beantragt werden | Vermögensauskunft vollständig abgeben |
| Falsche Angaben gemacht | Mögliche strafrechtliche Ermittlungen | Berichtigung rechtlich prüfen lassen |
| Schuld bezahlt oder Forderung erledigt | Vollstreckungsgrund kann entfallen | Zahlungsnachweis vorlegen |
Nach der Abgabe werden die Angaben in das Vermögensverzeichnis aufgenommen. Gläubiger können daraus etwa Arbeitgeber, Konten, Fahrzeuge und bestehende Forderungen entnehmen, soweit diese Angaben für die Vollstreckung relevant sind. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis kann außerdem die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen; sie ist nicht dasselbe wie ein Strafregistereintrag.
Für die Vorbereitung sollte die Schuldnerin oder der Schuldner insbesondere folgende Unterlagen zusammentragen:
- aktuelle Kontoauszüge und Angaben zu Bankverbindungen
- Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide oder Nachweise über Sozialleistungen
- Informationen zu Fahrzeugen, Immobilien und wertvollen Gegenständen
- Unterlagen über offene Forderungen und laufende Pfändungen
Wer bereits einen Haftbefehl erhalten hat, kann die Vollstreckung regelmäßig durch die Abgabe der verlangten Auskunft beenden, sofern kein weiterer Haftgrund besteht. Bei Streit über die Forderung oder die Rechtmäßigkeit der Maßnahme kommen je nach Lage Rechtsbehelfe in Betracht. Maßgeblich sind dann der konkrete Beschluss, die Ladung und die Vollstreckungsunterlagen des Gerichtsvollziehers.
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