Wenn Rechnungen dauerhaft offenbleiben und Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen betreiben, kann die Verbraucherinsolvenz einen geregelten Ausweg eröffnen. Sie richtet sich an zahlungsunfähige Privatpersonen und ehemalige Selbstständige, sofern deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Beschäftigungsverhältnissen bestehen.

Vor dem Antrag muss eine geeignete Stelle, etwa eine anerkannte Schuldnerberatung oder eine Rechtsanwältin, einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern unternehmen. Scheitert dieser Versuch, stellt die Beratungsstelle eine Bescheinigung aus. Zusammen mit dem Antrag beim zuständigen Amtsgericht bildet sie den Nachweis für den nächsten Verfahrensschritt.

Im Insolvenzantrag werden Gläubiger, Schulden, Einkommen und Vermögen vollständig aufgeführt. Das Gericht prüft die Angaben und eröffnet das Verfahren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine falsche oder unvollständige Vermögensauskunft kann schwerwiegende Folgen haben; deshalb gehören auch laufende Pfändungen und mögliche Erstattungsansprüche in die Unterlagen.

Schritt Zuständige Stelle Konkreter Zweck
Einigungsversuch Schuldnerberatung oder Rechtsanwältin Vergleich mit den Gläubigern
Antragstellung Amtsgericht Prüfung und Eröffnung des Verfahrens
Insolvenzverfahren Insolvenzverwalter oder Treuhänder Verwertung pfändbaren Vermögens und Verteilung an Gläubiger
Wohlverhaltensphase Schuldner und Treuhänder Erfüllung gesetzlicher Pflichten bis zur Restschuldbefreiung

Nach der Eröffnung verwaltet ein Insolvenzverwalter das pfändbare Vermögen und verteilt Erlöse nach den gesetzlichen Regeln. Gegenstände für eine bescheidene Lebensführung bleiben grundsätzlich geschützt. Auch ein Teil des Arbeitseinkommens ist unpfändbar; die genaue Grenze hängt unter anderem von Unterhaltspflichten ab.

Anschließend folgt die Abtretungsfrist, in der pfändbare Bezüge an den Treuhänder gehen. Die Restschuldbefreiung wird im Regelfall nach drei Jahren erteilt, sofern die betroffene Person ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt. Dazu zählen eine angemessene Erwerbstätigkeit, die Mitteilung eines Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsels und die Herausgabe pfändbarer Einkünfte.

  • Neue Schulden während des Verfahrens bleiben grundsätzlich bestehen.
  • Geldstrafen werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
  • Unterhaltsrückstände können ausgenommen sein, wenn sie vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt wurden.
  • Erbschaften und bestimmte Gewinne müssen dem Treuhänder gemeldet werden.

Nach der Restschuldbefreiung können die erfassten Insolvenzforderungen nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden. Für den Neustart zählt dann ein verlässlicher Haushaltsplan: Miete, Strom und Versicherungen werden zuerst eingeplant, während ein separates Konto für jährliche Rechnungen wie die Kfz-Versicherung Rückstände vermeidet.

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