Ein angekündigter Besuch beginnt meist mit einem Schreiben des Gerichtsvollziehers, das Datum oder Zeitraum und den Anlass nennt. Häufig geht es um eine offene Geldforderung, einen Vollstreckungsauftrag oder die Abnahme der Vermögensauskunft. Der Besuch ist keine spontane Wohnungsdurchsuchung: Für eine Wohnungsöffnung gelten besondere rechtliche Voraussetzungen.
Beim Termin weist sich die Amtsperson aus und erläutert den Auftrag. Die betroffene Person kann nach dem Gläubiger, dem Aktenzeichen und der Forderungsaufstellung fragen. Zahlungen werden quittiert; eine Ratenzahlung kommt infrage, wenn der Gerichtsvollzieher sie im konkreten Fall bewilligt. Eine Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.
| Schritt | Was geschieht | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Identitätsprüfung | Der Gerichtsvollzieher zeigt seinen Dienstausweis. | Name und Auftrag notieren |
| Forderung | Aktenzeichen und Vollstreckungstitel werden erläutert. | Forderungsaufstellung erfragen |
| Zahlung | Eine Zahlung kann die Vollstreckung ganz oder teilweise erledigen. | Quittung verlangen |
| Pfändung | Pfändbare Gegenstände können aufgenommen werden. | Unpfändbare Sachen benennen |
Bei einer Sachpfändung erfasst der Gerichtsvollzieher verwertbare Gegenstände, die der Schuldnerin oder dem Schuldner gehören. Unpfändbar sind grundsätzlich Dinge, die für eine bescheidene Lebensführung, die Berufsausübung oder aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind. Gehört ein Gegenstand nachweislich einer anderen Person, etwa ein geliehenes Werkzeug, sollte dessen Eigentum mit einem Kaufbeleg oder Leihnachweis belegt werden.
Im Haushalt darf die Amtsperson nicht beliebig Schränke öffnen oder fremde Räume durchsuchen. Eine Durchsuchung gegen den Willen der betroffenen Person setzt grundsätzlich eine richterliche Anordnung voraus; bei Gefahr im Verzug gelten besondere Regeln. Wird die Tür nicht geöffnet, kann der Gerichtsvollzieher einen weiteren Termin ansetzen und gegebenenfalls die gesetzlich vorgesehenen Schritte zur Wohnungsdurchsuchung veranlassen.
- Personalausweis und Schreiben zum Vollstreckungsauftrag bereitlegen.
- Belege zu bereits geleisteten Zahlungen griffbereit halten.
- Eigentumsnachweise für geliehene oder fremde Gegenstände sammeln.
- Medikamente und medizinische Hilfsmittel eindeutig benennen.
Wer die Forderung bestreitet, sollte dem Gerichtsvollzieher den Einwand samt Unterlagen mitteilen; über den Bestand der Forderung entscheidet er jedoch nicht. Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel müssen über den dafür vorgesehenen Rechtsweg geklärt werden. Bei einer Vermögensauskunft werden Einkommen, Konten und Vermögenswerte erfragt, falsche oder unvollständige Angaben können rechtliche Folgen haben. Entscheidend sind daher das Aktenzeichen, die Forderungsunterlagen und wahrheitsgemäße Angaben.
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