Im Inkassobrief müssen Hauptforderung und Zinsen getrennt ausgewiesen sein. Für eine nachvollziehbare Berechnung braucht der Schuldner den Forderungsbetrag, den Beginn des Verzugs, den verwendeten Zinssatz und den Zeitraum. Fehlt etwa das Datum, ab dem Zinsen verlangt werden, lässt sich der Betrag nicht zuverlässig prüfen.
Nach deutschem Recht richtet sich der gesetzliche Verzugszinssatz grundsätzlich nach dem Basiszinssatz. Bei Geldforderungen von Verbrauchern beträgt er fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucher auf Schuldnerseite sind es grundsätzlich neun Prozentpunkte darüber. Der Basiszinssatz kann sich ändern, deshalb muss für jeden Zeitraum der jeweils gültige Wert angesetzt werden.
Für die Überschlagsrechnung gilt: Forderung × jährlicher Zinssatz × Verzugstage ÷ 365. Bei einem Basiszinssatz von null Prozent und einer Verbraucherforderung von 1.000 Euro ergeben sich für 30 Tage rechnerisch rund 4,11 Euro Zinsen, denn der Jahreszinssatz beträgt fünf Prozent. Entscheidend ist, dass die Berechnung nur Tage umfasst, an denen tatsächlich Verzug bestand.
| Prüfpunkt | Was im Schreiben stehen sollte | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Forderungsbetrag | Getrennte Angabe der Hauptforderung | Zinsen werden auf Gebühren aufgeschlagen |
| Verzugsbeginn | Konkretes Datum und nachvollziehbarer Grund | Zinslauf startet ohne wirksame Mahnung oder Fälligkeit |
| Zinssatz | Basiszinssatz plus gesetzlicher Aufschlag | Falscher Aufschlag oder unveränderter Satz trotz Anpassung |
| Zeitraum | Anzahl der berechneten Verzugstage | Zinsen laufen über bereits bezahlte Beträge weiter |
Eine Mahnung ist häufig Voraussetzung für den Verzug, sie ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Verzug kann beispielsweise auch eintreten, wenn eine Forderung kalendermäßig bestimmt fällig ist oder der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zahlt. Bei einer Entgeltforderung kann der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug geraten, sofern die Rechnung auf diese Folge hinweist; gegenüber Verbrauchern gilt diese Regel nur bei entsprechendem Hinweis.
Zusätzliche Zinsen auf Inkassokosten sind nicht automatisch zulässig. Für Verzugszinsen zählt grundsätzlich die Geldforderung, mit der sich der Schuldner in Verzug befindet; bereits angefallene Kosten dürfen nicht ohne tragfähige Rechtsgrundlage einfach in eine neue verzinsliche Hauptforderung umgewandelt werden. Eine Aufschlüsselung der Zinsbasis zeigt, ob der Inkassodienst den offenen Rechnungsbetrag oder auch Gebühren verzinst.
Bei einer Abweichung sollte der Schuldner schriftlich die Einzelberechnung verlangen, einschließlich Forderungshöhe, Verzugsbeginn, Zinssatz und Tageszahl. Eine bestrittene Nebenforderung kann er ausdrücklich zurückweisen, während er unstrittige Beträge getrennt behandelt. Folgende Unterlagen liefern dafür konkrete Anhaltspunkte:
- Ursprüngliche Rechnung mit Fälligkeitsdatum
- Mahnung und Nachweis ihres Zugangs
- Kontoauszug über Teilzahlungen
- Inkassobrief mit vollständiger Forderungsaufstellung
Ein gerichtlicher Mahnbescheid unterscheidet sich vom gewöhnlichen Inkassobrief: Gegen einen Mahnbescheid muss der Schuldner innerhalb der angegebenen Frist reagieren, wenn er die Forderung bestreitet. Ein bloßes Schreiben des Inkassobüros ist dagegen kein Gerichtsbeschluss und setzt für sich allein keine gerichtliche Zahlungsfrist in Gang.
Schreibe einen Kommentar